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Einkaufsbedingungen der Firma EHRLE GmbH, Industriestraße 3, 89165 Dietenheim


  1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Aufträge von EHRLE an Lieferanten und sonstige Auftragnehmer, nachfolgend Lieferant oder Lieferanten genannt.

  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, sofern diese von EHRLE nicht ausdrücklich in Textform bestätigt werden.

  3. Maßgeblicher Inhalt der Bestellungen von EHRLE ist ausschließlich deren Inhalt. Abweichungen von der Bestellung sind deutlich hervorzuheben und überdies nur gültig, wenn sie von EHRLE ausdrücklich schriftlich, elektronisch oder mittels Telefax anerkannt werden. Die vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als Zustimmung. Bestellungen von EHRLE sind widerruflich, sofern der Lieferant diese noch nicht schriftlich oder elektronisch angenommen hat. Die Beweislast für die Annahme einer Bestellung trägt der Lieferant.

  4. EHRLE gegenüber abgegebene Angebote erfolgen stets kostenlos. Dies gilt auch, soweit der Lieferant hierfür Proben, Musterentwürfe, Skizzen oder ähnliches erstellt und übermittelt.

  5. Die Lieferung (Leistung) und der Versand sind, sofern nicht etwas abweichendes vereinbart ist, frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an dem von EHRLE bestimmten Ort zu erbringen („DDP Bestimmungsort“ – Incoterms 2000). Der Lieferant übernimmt grundsätzlich sämtliche Nebenkosten der Leistung, insbesondere Fracht, Transport, Verpackung, evtl. Versicherungen und sonstige Nebenkosten, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch EHRLE oder einem von EHRLE Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. § 447 BGB findet keine Anwendung.

  6. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Ware und zur unverzüglichen Rüge etwaiger Mängel besteht für EHRLE nicht. § 377 HGB findet keine Anwendung.

  7. Der Lieferant hat grundsätzlich selbst zu leisten. Die Weitergabe der von EHRLE erhaltenen Aufträge an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung in Textform zulässig.

  8. Zu Teillieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt, sofern solche von EHRLE nicht ausdrücklich verlangt oder in Textform genehmigt werden oder sie EHRLE unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall zumutbar sind.

  9. Von EHRLE angegebene Lieferfristen und Termine sind stets verbindlich. Der Lieferant gerät mit Terminüberschreitung ohne Mahnung in Verzug. EHRLE ist im Falle der Terminüberschreitung berechtigt, 0,5 % des Bruttobestellwertes pro angefangener Woche der Überschreitung der Lieferfrist bzw. Terminüberschreitung, höchstens jedoch 10 % des Gesamtbruttobestellwertes als Vertragsstrafe zu berechnen, ohne dass es eines konkreten Schadensnachweises durch EHRLE bedarf. EHRLE ist berechtigt, einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Lieferant nicht zu vertreten hat. Dem Lieferanten ist es unbenommen, nachzuweisen, dass EHRLE ein geringerer Schaden entstanden ist.

  10. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Festpreise, einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Freibleibende Preise werden von EHRLE nicht anerkannt. Im Zweifelsfall gilt die Bestellung oder Auftragsbestätigung von EHRLE. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die Bestellnummer von EHRLE auszuweisen. Sollten diese Anforderungen an die Rechnungen vom Lieferanten nicht erfüllt werden, ist Ehrle berechtigt, bis zur Übersendung einer ordnungsgemäßen Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

  11. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Nettopreis zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  12. EHRLE stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gilt uneingeschränkt für alle Gegenansprüche von EHRLE aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten.

  13. Die gelieferte Ware hat dem neuesten Stand der Technik sowie den Bestellunterlagen von EHRLE zu entsprechen und hat alle zugesicherten Eigenschaften aufzuweisen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass EHRLE nach ISO 9000/9001 zertifiziert ist. Der Lieferant sichert ausdrücklich zu, dass die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen diesem EHRLE-Qualitätsstandard voll und ganz entsprechen.

  14. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt grundsätzlich mit Übergang der Gefahr auf EHRLE. Ist der Vertrag über eine vom Lieferanten zu liefernde Ware zwischen EHRLE und einem Kunden ein Verbrauchsgüterkauf, so beginnt die Frist erst mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Für alle Bauleistungen oder Waren, die für Bauleistungen bestimmt sind, gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Jahren als vereinbart. Jegliche Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung setzt die Gewährleistungsfrist neu in Gang, sofern der Mangel nicht nur geringfügig war. Zahlungen sind grundsätzlich keine konkludente Abnahme.

  15. Sofern sich Mängel vor oder bei Gefahrübergang zeigen oder während der Gewährleistungspflicht auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl von EHRLE entweder die Mängel zu beseitigen oder Ersatzlieferung zu leisten. Verlangt EHRLE  Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung und gerät der Lieferant mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in Verzug, so ist EHRLE ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neuherstellung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung endgültig ablehnt oder sich außerstande erklärt, diese innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

  16. In dringenden Fällen, in denen EHRLE gegenüber seinen eigenen Kunden in der Pflicht steht und anderenfalls Nachteile für EHRLE drohen, ist EHRLE in Abweichung von Ziffer 15. berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne Verzug des Lieferanten Nacherfüllungsleistung auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant ist verpflichtet, gegenüber EHRLE trotz fehlender Fristsetzung und trotz fehlenden Verzuges die entsprechenden Kosten der Nacherfüllung zu übernehmen. Alternativ ist EHRLE auch berechtigt, ohne Nachfristsetzung die entsprechende Minderung geltend zu machen, sofern dies vom Kunden gegenüber EHRLE ebenfalls gefordert wird.

  17. In allen Fällen, in denen EHRLE Schadensersatzansprüche hat, z. B. bei Rücktritt, Gewährleistung und sonstigen Vertragsverletzungen, ist EHRLE berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Entgeht EHRLE aufgrund der Vertragsverletzung bei mangelhafter oder verspäteter Lieferung ein Kundenauftrag, so beträgt der pauschale Schadensersatz 25 % des jeweiligen Auftragswertes. Es ist sowohl EHRLE, als auch dem Lieferanten unbenommen, sowohl einen höheren als auch einen niedrigeren Schaden zu beweisen.

  18. Für den Fall,  dass EHRLE Tatsachen bekannt werden, die auf Schwierigkeiten der Bonität des Lieferanten hindeuten, ist EHRLE berechtigt, einen Gewährleistungseinbehalt auf gelieferte Waren in Höhe von 10 % auf sämtliche Leistungen des Lieferanten für die Dauer der Gewährleistungsfrist vorzunehmen. Der Lieferant kann den Gewährleistungseinbehalt durch Sicherheitsleistung abwenden oder durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft ablösen.

  19. Die Proben, Muster, Werkzeuge, Formen, Entwürfe, Zeichnungen usw. von EHRLE müssen spätestens mit der letzten vertraglichen Lieferung an EHRLE zurückgegeben werden. Sie dürfen ebenso wenig wie hiernach hergestellte Waren ohne Einwilligung von EHRLE an Dritte weitergegeben werden. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum von EHRLE. EHRLE behält sich alle Urheberrechte an den Unterlagen vor.

  20. Sofern Werkzeuge, Formen, Muster, Entwürfe, Zeichnungen usw. vom Lieferanten von EHRLE gefertigt wurden, stehen EHRLE sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte und das Urheberrecht an diesen Formen zu. Dies gilt auch, sofern die genannten Werke vom Lieferanten nach Vorgabe oder unter Mitwirkung oder Mithilfe von EHRLE gefertigt werden. Unabhängig des Grads des Mitwirkungsbeitrages von EHRLE, stehen EHRLE die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken zu.

  21. Wird EHRLE von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, EHRLE auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die EHRLE im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind.

  22. Wird EHRLE aufgrund eines Produktfehlers, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant EHRLE auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

  23. Der Lieferant gewährt EHRLE absoluten Kundenschutz. Dem Lieferanten ist es untersagt, Kunden von EHRLE direkt zu bewerben, zu beliefern oder in sonstiger Weise in einen Wettbewerb mit EHRLE zu treten.

  24. Ferner verpflichtet sich jeder Lieferant mit Annahme des ersten Auftrages, sämtliche Informationen über EHRLE, die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen verlangt, streng vertraulich zu behandeln. Vertraulich sind dabei sämtliche Informationen, die erkennbar vertrauenswürdig sind und bei deren Weiterleitung EHRLE ein Schaden entstehen könnte.

  25. Der Lieferant haftet für leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz für sich und seine Mitarbeiter. Führen Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten im Betrieb von EHRLE aus, sind diese den Bestimmungen der Betriebsordnung von EHRLE unterworfen. Für Schäden, die diesen Personen entstehen, haftet EHRLE nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von EHRLE beruhen.

  26. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von Ehrle und damit 89165 Dietenheim bzw. das für Dietenheim sachlich zuständige Gericht. Ehrle ist berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.

  27. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen EHRLE und den Lieferanten findet deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG)  Anwendung.