Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für (alle) Rechtsgeschäfte der EHRLE GmbH (im Folgenden EHRLE) in denen EHRLE Verkäufer von Waren ist, im unternehmerischen Geschäftsverkehr sofern keine von diesen Regelungen abweichende Vereinbarung individuell getroffen worden sind. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird grundsätzlich widersprochen und werden nicht anerkannt.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bei schriftlicher oder mündlicher Bestellung ist der Besteller 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Ein Auftrag ist angenommen, wenn er von uns schriftlich und/oder per Fax bzw. E-Mail bestätigt wird oder wir geliefert haben.
Alle in Prospekten, Katalogen, auf Webseiten und in sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben, Maße, Werte, Einsatzbedingungen und sonstigen Inhalte sind theoretische Näherungswerte und nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich und auch nur soweit, wie wir diese nach den vorhandenen Unterlagen ermitteln konnten. Prospekte gelten grundsätzlich in ihrer aktuellen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dabei sind handelsübliche geringfügige Farb- und/oder Formabweichungen vertragsgerecht, sofern sie die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen und optisch nicht unzumutbar sind.
Sofern im Rahmen der Geschäftsbeziehung Dokumente, Muster und/oder sonstige Informationen übermittelt bzw. weitergegeben werden, sind diese urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte stehen der Firma EHRLE zu.
Unsere Kunden sichern zu, die genannten Gegenstände und Informationen strengstens vertraulich zu behandeln, ohne schriftliche Zustimmung der Firma EHRLE weder zu kopieren noch nachzubilden, weiterzugeben oder zu verbreiten, weder nachzubauen oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen und/oder Dritte davon in sonstiger Weise in Kenntnis zu setzen. Jegliche Nutzung der geschützten Dokumente, Gegenstände und sonstigen Informationen ohne vertragliche Grundlage und ohne Zustimmung der Firma EHRLE ist ebenfalls untersagt. Sämtliche von EHRLE übermittelten Muster, Zeichnungen und sonstigen Dokumente, deren Übereignung nicht zum Vertragszweck gehört, bleiben auch physisch im Eigentum der Firma EHRLE.
Lieferfristen beginnen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung, sofern der Kunde alle von ihm beizubringenden Spezifikationen und technische Anforderungen an EHRLE übermittelt hat. Ansonsten beginnt die Lieferfrist erst mit Übermittlung dieser Daten. Der Liefertermin ist mit Verlassen des Werks von EHRLE eingehalten. EHRLE gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter Liefertermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu gewähren, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes von EHRLE oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei EHRLE noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum. EHRLE wird in diesen Fällen von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist. Hat EHRLE zur Erfüllung des Kaufvertrages mit seinem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht EHRLE nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat EHRLE den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.
EHRLE kann die Lieferung verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und/oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt. EHRLE ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits bei Vertragsabschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig verschwiegen hat. Ferner ist in den genannten Fällen EHRLE berechtigt, alle Forderungen aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden fällig zu stellen.
Die Gefahr geht mit Auslieferung des Vertragsproduktes an einen Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Transportversicherung gegen Schäden aller Art wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers. Die Versandart bestimmt EHRLE. EHRLE ist in begründeten Fällen zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wird Frei-Haus-Lieferung vereinbart, so bezieht sich die kostenlose Lieferung nur auf Adressen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Wünscht der Kunde eine Lieferung ins Ausland, so gehen grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Zollkosten, Transportkosten ab Grenze, Gebühren für Porti-Papiere, die Einfuhrumsatzsteuer usw., zu Lasten des Kunden.
Der Kunde ist verantwortlich für das gesamte Genehmigungsverfahren einschließlich des Erstellens und der Eingabe aller erforderlichen Pläne für die gesamte Montageumgebung, für alle Maurer-, Beton- und Kanalisierungsarbeiten sowie sämtliche Arbeiten unterhalb der Oberkante Fußboden, für alle Architektenleistungen, insbesondere der Prüfung der statischen Berechnung des Stahlbaus sowie das Erstellen des Bewährungsplanes der Bodenplatte. Der Kunde hat grundsätzlich für die gefahrlose An- und Abfahrt auf festem mit Gabelstapler bzw. schwerem Lkw befahrbarem Untergrund zu sorgen. Sämtliche Montagearbeiten können grundsätzlich erst nach Fertigstellung der Maurer- und Betonarbeiten sowie der Bereitstellung der Abwasser- und Energieanschlüsse einschließlich der Fußbodenheizung nach den behördlichen Vorschriften beginnen. Der Kunde hat auf seine Kosten die erforderliche Elektrizität und Wasser mit den entsprechenden Anschlüssen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat rechtzeitig sämtliche Medienanschlüsse (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas, Öl) bereitzustellen. Bei Verletzung einer Verpflichtung dieser Klausel treten sämtliche Terminvereinbarungen außer Kraft. Sofern EHRLE dadurch Mehrkosten entstehen, haftet der Kunde.
Sofern EHRLE Werkleistungen erbringt, gilt für die Abnahme das Nachfolgende:
Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich bei der Übernahme oder stillschweigend mit der vorbehaltlosen Entgegennahme im Betrieb des Kunden. Eine Prüfung in Anwesenheit von EHRLE und des Kunden muss besonders vereinbar werden und erfolgt zum Abnahmetermin.
EHRLE behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An-und Teilzahlungen ) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise gelten ab Werk und ohne jegliche Nebenleistungen, insbesondere ohne Transport, Versicherung, Verpackung, Porto, Gebühren, Montage, Inbetriebsetzung und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden, insbesondere Mehraufwand durch Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage sowie die Erstellung von vorgeschriebenen Baugenehmigungsunterlagen. Ist nichts anderes vereinbart, richten sich die Preise nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von EHRLE. Unsere Dienstleistungen bei Inbetriebnahme, Wartungen, Installationen und sonstigen Anwendungsunterstützungen werden grundsätzlich nach Regie und Materialaufwand abgerechnet, wobei sich die Regiestundensätze nach unserer jeweils gültigen Preisliste ergeben.
Rechnungen sind grundsätzlich sofort ohne Abzug fällig. Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Kaufsache oder der Montage ein Kaufpreiszurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet. Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine ist EHRLE berechtigt ohne weitere Mahnung Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen. Im Verzugsfall sind alle gewählten Rabatte und sonstigen Nachlässe hinfällig. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder anerkannt oder tituliert sind, es sei denn, es handelt sich um Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis.
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) geltend die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
EHRLE kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde nicht alle Zahlungspflichten mit Ausnahme eines Betrages, der dem Minderungsbetrag bezüglich der mangelhaften Ware entspricht, nachgekommen ist. In diesem Fall ist der Kunde zur Vorauszahlung nur verpflichtet, wenn EHRLE die Mängelhaftung im Rahmen dieser AGB ihm gegenüber in Textform bestätigt hat.
EHRLE ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.
Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang, soweit der Kunde Unternehmer ist.
Bevor der Kunde weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist EHRLE zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaliger Nacherfüllungsversuche fehl, verweigert EHRLE die Nichtnacherfüllung oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziff. 11.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden können von diesem nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EHRLE Änderungen oder Reparaturversuche des Mangels durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen die Gewährleistungsarbeiten, seitens von EHRLE nicht oder nur unwesentlich erschwerten und die gemeldeten Mängel nicht auf diese Änderungen oder Reparaturen zurückzuführen sind.
Gleiches gilt, sofern ohne schriftliche Zustimmung von EHRLE Betriebsstoffe, Reinigungs- und Pflegemittel verwendet werden, die nicht von EHRLE freigegeben sind. In Fällen, in denen der Kunde eine unberechtigte Gewährleistungsrüge erhebt und der Firma EHRLE durch die Prüfung der Reklamation Kosten entstehen, haftet der Kunde für diese Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
EHRLE haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden aus vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzung haftet EHRLE nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vertragswesentliche oder Kardinalspflichten verletzt sind. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten haftet EHRLE auch bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Diese Haftung wird auf die bei EHRLE durch deren Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt. Dies gilt nicht, sofern EHRLE keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. EHRLE haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich nicht wesentliche Vertragspflichten, für die die Haftung auf grobes Verschulden und für vorhersehbare Schäden beschränkt wird. Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Der Kunde haftet für seine Angaben und sonstigen Informationen zur Planung und Produktion sowie für die Tauglichkeit der Montageumgebung. Alle durch falsche Angaben oder eine ungeeignete Montageumgebung eintretenden Zusatzkosten trägt der Kunde. Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und für die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen; insbesondere haftet der Kunde für alle Zusatzkosten, die durch eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht entstehen.
Verweigert der Kunde ein ordnungsgemäß bestelltes Produkt bzw. Anlage oder erklärt der Kunde bereits vor Lieferung wörtlich oder sinngemäß, auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, kann EHRLE ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Firma EHRLE, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder des Falles Ziffer 3. oder einer sonstigen vom Kunden veranlassten unberechtigten Rückabwicklung des Vertrages nach Lieferung und der Rücknahme gelieferter Waren, hat EHRLE Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für Aufwendungen wie folgt:
EHRLE hat Anspruch auf pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Nettoauftragsvolumens. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z.B. Hin- und Rücktransport- sowie Montagekosten usw. erhält EHRLE Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 65,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 1,10 EUR pro km zzgl. MwSt. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat. Es ist sowohl EHRLE unbenommen, statt den Pauschalsätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden von EHRLE darzulegen und unter Beweis zu stellen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.
Der Schutz personenbezogener Daten ist uns sehr wichtig. Unsere Datenschutzpraxis steht deshalb im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Insoweit verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, abrufbar auf unserer Homepage unter www.ehrle.com.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers in 89165 Dietenheim. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Wahl von EHRLE der Hauptsitz der Firma EHRLE oder der des Kunden.